Neue Vorgaben erlauben es, Konfitüren aus Früchten wie Erdbeeren oder Aprikosen auch als Marmelade zu bezeichnen. Gleichzeitig steigen die vorgeschriebenen Mindestfruchtmengen. Nach den bisherigen Vorgaben hergestellte Produkte dürfen jedoch noch verkauft werden.

Seit dem 14. Juni 2026 gelten in Deutschland neue Vorschriften für Marmeladen und Konfitüren. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/1438, die im Mai 2024 veröffentlicht wurde. Deutschland setzte die europäischen Vorgaben mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften“ vom 25. November 2025 um. Diese wurde am 28. November 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Für Marmeladen und Konfitüren haben sich damit vor allem die zulässigen Bezeichnungen und die Anforderungen an die verwendete Fruchtmenge geändert.
Im allgemeinen Handel war die Bezeichnung „Marmelade“ bislang grundsätzlich Erzeugnissen aus Zitrusfrüchten vorbehalten. Produkte aus beispielsweise Erdbeeren, Himbeeren oder Aprikosen mussten dagegen je nach Zusammensetzung als „Konfitüre“ oder „Konfitüre extra“ bezeichnet werden. Eine Ausnahme galt bislang für Produkte, die auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauern- oder Wochenmärkten, unmittelbar an Verbraucher verkauft wurden. Seit dem 14. Juni 2026 dürfen Hersteller nun auch im Einzelhandel wahlweise die Bezeichnungen „Marmelade“ und „Marmelade extra“ anstelle von „Konfitüre“ und „Konfitüre extra“ verwenden. So kann beispielsweise eine „Erdbeerkonfitüre“ künftig auch als „Erdbeermarmelade“ angeboten werden. Für Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten gilt dagegen die Bezeichnung „Zitrusmarmelade“. Dabei darf „Zitrus“ durch die verwendete Frucht ersetzt werden, sodass etwa weiterhin „Orangenmarmelade“ auf dem Glas stehen kann.
Zugleich wurden die für die Herstellung vorgeschriebenen Mindestmengen an Fruchtbestandteilen erhöht. Bei Konfitüren aus den meisten Früchten müssen nun mindestens 450 Gramm statt bislang 350 Gramm Pülpe oder Fruchtmark je Kilogramm Enderzeugnis verwendet werden. Für „Konfitüre extra“ beziehungsweise „Marmelade extra“ steigt die allgemeine Mindestmenge von 450 Gramm auf 500 Gramm. Für einige Früchte gelten weiterhin abweichende, ebenfalls erhöhte Mindestmengen. Bei roten und schwarzen Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten und Quitten sind für Konfitüre mindestens 350 Gramm und für Konfitüre extra mindestens 450 Gramm vorgeschrieben. Bei Ingwer liegen die Werte bei 180 beziehungsweise 280 Gramm, bei Kaschuäpfeln bei 230 Gramm beziehungsweise 290 Gramm und bei Passionsfrüchten bei 80 beziehungsweise 100 Gramm je Kilogramm Enderzeugnis.
Der höhere vorgeschriebene Fruchtanteil ist grundsätzlich positiv zu bewerten und kann dazu beitragen, dass im Verhältnis zur Gesamtzusammensetzung weniger Zucker zugesetzt wird. Wie viel Zucker eine Marmelade oder Konfitüre tatsächlich enthält, hängt jedoch weiterhin von der jeweiligen Rezeptur ab. Mehr Frucht bedeutet daher nicht automatisch, dass das Produkt zuckerarm ist. Von Marmelade und Konfitüre zu unterscheiden sind Fruchtaufstriche. Sie unterliegen nicht den speziellen Vorgaben der Konfitürenverordnung, sodass die dort festgelegten Mindestfruchtmengen für sie nicht gelten. Beim Vergleich verschiedener Produkte lohnt sich weiterhin ein Blick auf die Zutatenliste und die Nährwerttabelle. Zudem gilt eine Übergangsregelung. Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bisherigen Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Abverkauf der Bestände weiterhin angeboten werden. Daher können vorerst Produkte nach den bisherigen und den neuen Vorgaben nebeneinander im Regal stehen.
Literatur:
- Richtlinie (EU) 2024/1438 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinien des Rates […] 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen […].
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401438 (zuletzt aufgerufen am 10.07.2026) - Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2025; Artikel 3 Änderung der Konfitürenverordnung (Seite 7 – 10).
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/289/VO.html (zuletzt aufgerufen am 10.07.2026)




