Neue Vorgaben schaffen zusätzliche Kennzeichnungsmöglichkeiten für Fruchtsaft und sorgen für mehr Transparenz bei der Herkunft von Honig.
Seit dem 14. Juni 2026 gelten für Fruchtsaft und Honig neue Vorgaben, die auf die EU-Frühstücksrichtlinie zurückgehen. Neben den Änderungen bei Marmelade betreffen sie unter anderem die Kennzeichnung zuckerreduzierter Fruchtsäfte und die Herkunftsangaben bei Honigmischungen.

Fruchtsaft durfte bisher keinen Zucker zugesetzt bekommen. Neu ist nun die Möglichkeit, Fruchtsaft als „zuckerreduziert“ zu kennzeichnen. Dafür muss der Gehalt an natürlich vorkommendem Zucker um mindestens 30 % reduziert worden sein. Die wesentlichen Eigenschaften des ursprünglichen Fruchtsafts müssen erhalten bleiben. Für die Zuckerreduzierung sind nach der Verordnung bestimmte Verfahren wie Membranfiltration oder Hefegärung vorgesehen. Die neuen Vorgaben unterscheiden drei Produktbezeichnungen für zuckerreduzierte Fruchtsäfte. Die jeweiligen Anforderungen sind in Tabelle 1 zusammengefasst.
| Lebensmittelbezeichnung | Anforderungen |
| „Zuckerreduzierter Fruchtsaft“ | Der Gehalt an natürlich vorkommendem Zucker wurde um mindestens 30 % reduziert. |
| „Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat“ | Der Gehalt an natürlich vorkommendem Zucker wurde bei einem aus Konzentrat hergestellten Fruchtsaft um mindestens 30 % reduziert. |
| „Konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“ | Der Gehalt an natürlich vorkommendem Zucker wurde bei konzentriertem Fruchtsaft um mindestens 30 % reduziert. |
Tabelle 1: Neue Bezeichnungen für zuckerreduzierte Fruchtsäfte und ihre Anforderungen
Außerdem darf seit Juni 2026 auf dem Etikett der Hinweis „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ angebracht werden. An der Zusammensetzung von Fruchtsaft ändert sich dadurch nichts. Der Hinweis macht lediglich eine bereits bestehende Eigenschaft des Produkts auf dem Etikett sichtbar.

Auch bei Fruchtnektar gibt es Änderungen. Fruchtnektare dürfen, im Gegensatz zu Fruchtsäften, grundsätzlich Zucker, Honig oder Süßungsmittel enthalten. Die zulässige Menge an zugesetztem Zucker oder Honig beträgt je nach Fruchtgruppe höchstens 20 %, 15 % oder 10 % des Gesamtgewichts. Zudem gelten nun klarere Anforderungen für die Angabe „ohne Zuckerzusatz“. Wird diese Angabe verwendet, dann darf das Produkt weder zugesetzte Monosaccharide oder Disacharide noch andere Lebensmittel mit süßender Wirkung oder Süßungsmittel enthalten. Zusätzlich muss der Hinweis „enthält von Natur aus Zucker“ auf dem Etikett stehen.
Auch bei Honig gibt es eine Änderung der Kennzeichnung. Bei Mischungen verschiedener Honigherkünfte waren bisher allgemeine Angaben wie „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“ möglich. Seit Juni 2026 müssen die Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, angegeben werden. Bei Honig aus mehreren Ländern sind sie in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweiligen prozentualen Anteil im Hauptsichtfeld darzustellen. Dadurch können die Verbraucherinnen und Verbraucher besser nachvollziehen, woher der Honig in einer Mischung stammt.
Die neuen Kennzeichnungsmöglichkeiten ändern nichts daran, dass Fruchtsaft nur in Maßen getrunken werden sollte. Die DGE empfiehlt, insgesamt täglich rund 1,5 Liter zu trinken, am besten Wasser oder andere Getränke wie ungesüßten Tee. Auch Saftschorlen im Verhältnis von drei Teilen Wasser zu einem Teil Saft eignen sich als Getränke. Über die Woche können zudem zwei Gläser Obst- oder Gemüsesaft mit jeweils 200 Millilitern verzehrt werden. Fruchtsäfte liefern zwar Vitamine, Mineralstoffe und sekundäre Pflanzenstoffe, enthalten aber auch von Natur aus Zucker und damit Kalorien. Außerdem sättigen sie weniger als der Verzehr von ganzem Obst. Auch ein zuckerreduzierter Fruchtsaft bleibt damit ein Fruchtsaft und ist nicht mit dem Verzehr von ganzem Obst gleichzusetzen. Eine Kennzeichnung als „zuckerreduziert“ sollte daher nicht dazu führen, Fruchtsaft als gleichwertigen Ersatz für Wasser oder ungesüßten Tee zu betrachten.
Literatur:
- Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE): Die DGE-Empfehlungen I Am besten Wasser trinken. https://www.dge.de/gesunde-ernaehrung/gut-essen-und-trinken/dge-empfehlungen/am-besten-wasser-trinken/ (zuletzt aufgerufen am 10.08.2026)
- Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE): Die DGE-Empfehlungen I Obst und Gemüse – viel und bunt. https://www.dge.de/gesunde-ernaehrung/gut-essen-und-trinken/obst-und-gemuese/ (zuletzt aufgerufen am 10.08.2026)
- Richtlinie (EU) 2024/1438 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinien des Rates […] 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen […]. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401438 (zuletzt aufgerufen am 10.08.2026)
- Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2025; Artikel 1 Änderung der Honigverordnung und Artikel 2 Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (Seite 1 – 7). https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/289/VO.html (zuletzt aufgerufen am 10.08.2026)




