Neue Bestimmungen für Energydrinks

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Getränkedose

Energydrinks sind insbesondere bei der jüngeren Generation sehr beliebt. Bislang hinkten die gesetzlichen Regelungen dem weit verbreiteten Konsum dieser Getränke deutlich hinterher.

Eine neue Verordnung, die kürzlich vom Bundesrat verabschiedet wurde, setzt nun verbindliche Grenzen für bestimmte möglicherweise darin enthaltene Stoffe und regelt die Kennzeichnung hoher Koffeinkonzentrationen.

Bislang mussten Hersteller von Energydrinks für jedes Produkt, das sie neu auf den Markt bringen wollten, eine Genehmigung beantragen. Ein enormer Aufwand, der mit viel Bürokratie, aber auch Unsicherheit von Seiten der Hersteller verbunden war. Die neue Regelung soll für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgen. Für alle Getränke dieser Produktgruppe müssen verbindliche Höchstmengen einhalten werden. Dies gilt für:

  • Koffein: 320 mg pro Liter (zum Vergleich: Kaffee enthält im Mittel 30-100 mg Koffein pro 100 ml Getränk)
  • Taurin: 4000 mg pro Liter
  • Inosit: 200 mg pro Liter
  • Glucouronolacton: 2400 mg pro Liter

Die verbindlich vorgeschriebenen Höchstmengen sollen nachhaltig den gesundheitlichen Verbraucherschutz fördern, so das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). In diesem Zusammenhang ist auch die neue Kennzeichnungsvorschrift für vergleichsweise hohe Koffeingehalte zu sehen: Solche Getränke sind zukünftig mit der Angabe „erhöhter Koffeingehalt“ sowie der in 100 ml Getränk enthaltenen Koffeinmenge zu versehen. Dies gilt nun auch für lose abgegebene Erfrischungsgetränke mit Koffein, beispielsweise in Gaststätten oder Diskotheken. Dort kann ein entsprechender Verweis z. B. auf der Getränkekarte oder als Aushang erfolgen. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt die neue Verordnung mit Übergangsfrist von einem Jahr in Kraft.

Mehr zum Thema „Koffein“

Quelle
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2012): Verbindliche Höchstmengen und neue Kennzeichnungsregelungen für Energy-Drinks. Pressemitteilung vom 11.05.12.

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