BGH bestätigt: Himbeer-Vanille-Tee muss halten, was die Verpackung verspricht

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Werden auf einer Früchtetee-Verpackung Himbeeren und eine Vanilleblüte dargestellt, ohne dass diese Zutaten tatsächlich enthalten sind, kann dies Verbraucher täuschen. Der Bundesgerichtshof (BGH) untersagte daher die entsprechende Kinderfrüchtetee-Aufmachung eines namhaften Herstellers.

 © moonlightbulb
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Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Nach Ansicht der Verbraucherschützer vermittelte die Gestaltung der Packung mit Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Beschreibungen „nur natürliche Zutaten“ und „mit natürlichen Aromen“ auf der Vorderseite den Eindruck, dass der Tee natürliche Bestandteile aus Himbeeren und Vanille beinhalte. Tatsächlich waren in dem Tee neben Hibiskus, Äpfeln, Brombeerblättern, Orangenschalen und Hagebutten lediglich natürliche Aromen mit Vanille- und Himbeergeschmack enthalten.

Für Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands, ist das Urteil ein „wichtiger Erfolg für Verbraucher und ein Schritt zu mehr Wahrheit und Klarheit auf Lebensmittelverpackungen.“Das Urteil trägt der Erfahrung Rechnung, dass Bilder und Begriffe auf Lebensmittelverpackungen für Verbraucher maßgeblich beim Einkauf sind – und nicht das Kleingedruckte im Zutatenverzeichnis„, erläutert Müller. Produkte dürften daher keine falschen Erwartungen wecken.

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Mit seinem Urteil hat der BHG nach einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Juni dieses Jahres das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wieder hergestellt, welches bereits in erster Instanz den Verbraucherschützern Recht gegeben hatte. Der Tee wurde mittlerweile vom Markt genommen, die richterliche Entscheidung wird jedoch auch für andere Produkte von Interesse sein.

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